Zwangsversteigerungen beim Amtsgericht Lehrte
Zu den Terminen...
Die Veröffentlichung der Zwangsversteigerungstermine im Internet dient Ihrer unverbindlichen Information.
Die verbindliche Veröffentlichung erfolgt in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung.
Alle Angaben ohne Gewähr!
Die Zwangsversteigerungen finden statt im Amtsgerichts Lehrte,
Schlesische Str. 1, 31275 Lehrte, Saal 6 oder in der Nebenstelle des Amtsgerichts Lehrte, Schlesische Str. 4, 31275 Lehrte, Saal 1N.
Da Termine kurzfristig aufgehoben werden können, empfiehlt sich eine telefonische Rückfrage kurz vor dem Termin unter:
05132 826-153
05132 826-154 oder
05132 826-0.
Die Gutachten können eingesehen werden:
in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr
im Amtsgericht Lehrte, Schlesische Str. 1, 31275 Lehrte, in der Wachtmeisterei.
Hinweise für Bietinteressenten
Ort der Versteigerung
Die Zwangsversteigerungen finden entweder im Hauptgebäude, Schlesische Str. 1, Saal 6 oder in der Nebenstelle, Schlesische Str. 4, Saal 1 N statt. Der genauen Ort entnehmen Sie der Veröffentlichung des Termins. Auch die Zentrale (05132 826-0) erteilt Ihnen dazu gern Auskünfte.
Verkehrswertgutachten
Sie enthalten Angaben über Lage, Größe, baulichen Zustand und ggf. baubehördliche Auflagen der Objekte sowie die Wertermittlung und Wertberechnung. Die Gutachten können während der Sprechzeiten in der Wachtmeisterei des Hauptgebäudes, eingesehen werden.
Für die Fertigung von Ablichtungen müssen Schreibauslagen erhoben werden (pro Seite = 0,50 €).
Es besteht auch die Möglichkeit eine Kurzbeschreibung des jeweiligen Objekts im Zwangsversteigerungsportal einzusehen.
Grundstückswert
(= Verkehrswert)
Er wird ggf. nach Einholung eines Gutachtens vom Versteigerungsgericht festgesetzt.
Besichtigung
Die Besichtigung der Objekte ist nur mit Zustimmung der Eigentümer/innen (Schuldner/innen) oder ggf. Mieter/innen bzw. Pächter/Pächterinnen möglich.
Bekanntmachung der Versteigerungstermine
Die Bekanntmachung der Versteigerungstermine erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem Termin in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, durch Aushang im Gericht (Hauptgebäude, Schlesische Str. 1, Erdgeschoss), im Zwangsversteigerungsportal und ca. vier Wochen vor dem Termin in der örtlichen Presse.
Die Aufhebung eines angesetzten Termins kann jederzeit erfolgen. Sie wird nicht öffentlich bekannt gemacht.
Haftung
Versteigert werden die Objekte in ihrem tatsächlichen Bestand, auch wenn dieser von der Grundbucheintragung abweichen sollten. Das Versteigerungsgericht haftet nicht für die Richtigkeit der Grundbucheintragung und nicht für den Zustand des Grundbesitzes.
Geringste Gebote
Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus den eventuell im Grundbuch bestehen bleibenden Rechten und dem bar zu entrichtenden Teil des Gebotes. Es wird im Versteigerungstermin bekannt gegeben.
Eventuell bestehenbleibende Rechte (Grundschulden u.ä.) müssen dem tatsächlich abgegebenen Bargebot hinzugerechnet werden (Beispiel: 50.000,-- € Grundschuld bleibt bestehen, ein Gebot von 100.000,-- € wird abgegeben = 150.000,-- € tatsächliches Gebot).
Abgabe von Geboten
Zur Abgabe von Geboten müssen sich die Bieter/innen durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Gebote können nur mündlich im Versteigerungstermin abgegeben werden. Für nicht im Termin erscheinende Personen, für die mitgeboten werden soll, muss eine öffentlich (notariell) beglaubigte Bietungsvollmacht vorgelegt werden.
Sicherheitsleistung
Bestimmte Verfahrensbeteiligte sind berechtigt, von den Bieterinnen/Bietern eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des festgesetzten Verkehrswertes. Sie ist - auf Antrag - sofort nach Abgabe des Gebotes zu erbringen.
Der Betrag der Sicherheitsleistung kann entweder vor dem Termin auf das Konto der Gerichtskasse eingezahlt, durch Bankbürgschaft, Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck eines im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts erbracht werden. Beachten Sie: Ein Scheck kann nur akzeptiert werden, wenn er frühestens am 3. Werktag vor dem Termin ausgestellt wurde.
Eigentumsübergang
Das Eigentum des versteigerten Objekts geht mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf die/den Meistbietende/n über. Von diesem Zeitpunkt kann frei über das Objekt verfügt werden. Die Grundbucheintragung als solche hat nur noch deklaratorische (berichtigende) Wirkung und wird nach Eingang der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Vollstreckungsgericht veranlasst (weiteres s.u.).
Kosten des Zuschlags
Für die Erteilung des Zuschlags entsteht eine Gebühr nach der Tabelle des Gerichtskostengesetzes (§§ 26 Abs. 2, 54 Abs. 2, 4 GKG, Nr. 2214 KostVerz GKG). Die Kosten richten sich nach der Höhe des Meistgebotes.
Rechtsverhältnis Ersteher/in und bisherige/r Eigentümer/in
Die Ersteherin bzw. der Ersteher kann - ohne vorherige Räumungsklage - unter Inanspruchnahme der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses gegen den/die bisherigen Eigentümer/in - nicht aber gegen eine/n Mieter/in - die Räumung betreiben, sofern diese das Objekt nicht freiwillig räumen. Die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses muss beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.
Ratsam ist es, den/die bisherige/n Eigentümer/in nochmals schriftlich aufzufordern, dass Objekt binnen eine angemessenen Frist komplett zu räumen.
Rechtsverhältnis Ersteher/in und Mieter/in bzw. Pächter/in
Sofern die Objekte vermietet oder verpachtet sind, treten die Ersteher/innen in das bestehende Miet- bzw. Pachtverhältnis ein. Sie sind jedoch unter Beachtung der sonstigen für die Kündigung bestehenden Bestimmungen berechtigt, das Miet- bzw. Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen (Sonderkündigungsrecht gem. § 57 a Abs. 2 ZVG). Einzelheiten können bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erfragt werden.
Verteilungsverfahren
Etwa vier bis sechs Wochen nach der Zuschlagserteilung findet der Verteilungstermin statt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Bargebot - ggf. nach Abzug der bereits erbrachten Sicherheitsleistung - an das Gericht gezahlt werden. Das Bargebot ist vom Zuschlag an bis einen Tag vor dem Verteilungstermin mit zu verzinsen. Die Zinspflicht endet, wenn der Betrag unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt wird (förmlicher Antrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts). Die Höhe des Zinssatzes wird der/dem Ersteher/in durch das Vollstreckungsgericht mitgeteilt.
Grundbucheintragung
Nach der Durchführung des Verteilungsverfahrens, Zahlung der Grunderwerbssteuer an das Finanzamt durch den/die Ersteher/in und Vorlage der darüber erteilten Bescheinigung des Finanzamts (Unbedenklichkeitsbescheinigung), ersucht das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt von Amts wegen um Eintragung der neuen Eigentümerin/des neuen Eigentümers. Die Kosten für die Grundbuchumschreibung trägt der/die Ersteher/in. Gegenstandswert für die Berechnung der Kosten ist der festgesetzte Verkehrswert.
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