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Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister

Aktenregister von hängenden Akten  

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an.

Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren. Da diese Anbieter keine Zulassung zum Grundbuchabrufverfahren haben, stellen diese im Namen des Auftraggebers einen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt. Eine priorisierte Bearbeitung dieser Anträge erfolgt nicht. In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.

Es wird empfohlen einen Grundbuchauszug direkt schriftlich beim zuständigen Amtsgericht anzufordern. Dadurch können Komplikationen, längere Wartezeiten und Mehrkosten vermieden werden.


Hier finden Sie ein Formular, welches zur Antragstellung genutzt werden kann:

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